Der Unterschied sollte eigentlich jedem Journalisten klar sein: Tatsachenbehauptungen müssen objektiv richtig sein, müssen belegt werden und beweisbar sein. Meinungsäußerungen sind subjektiv, kommentierend und geben eine Einschätzung wieder. Was wir also nicht belegen können, sollten wir auch nicht behaupten. Haben wir einen Verdacht, sollten wir klar machen, dass es ein Verdacht ist und vorsichtig formulieren.
Der Grund: Die Tatsachenbehauptung kann vor Gericht auf ihre Richtigkeit überprüft werden und, wenn sie falsch ist, drohen Klagen auf Unterlassung der Formulierung, auf Gegendarstellung, auf Widerruf und möglicherweise sogar auf Schadenersatz. Während die Meinungsäußerung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann, weil es ja eine subjektive Einschätzung ist und diese durch die grundgesetzlich verbriefte Meinungsfreiheit geschützt ist.
Doch der Teufel steckt im Detail. Natürlich sind z.B. Beleidigungen oder üble Nachrede und erst recht nicht die sogenannte „Schmähkritik“ durch die Meinungsfreiheit geschützt. Und: Auch eine Einschätzung kann einen Tatsachenkern enthalten, der auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.
Die beiden Referenten werden an konkreten Beispielen aus der Praxis die oft schwierigen Abgrenzungen zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerungen mit den Teilnehmern erarbeiten.
Links:
BGH zu Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung (Telemedicus)
Rechtsprechung BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14 (dejure.org)
Gernot Lehr: Äußerungsrechtliche Fragestellungen (scribd)
Tatsachenbehauptungen (medienrecht-blog.com)