Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit: wenn in einem Bericht Kritik geäußert wird oder gar schwere Vorwürfe erhoben werden, muss den Kritisierten Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Diese Anfrage ist natürlich auch ein Teil der notwendigen Gegenrecherche, denn nicht jede Kritik stellt sich im Nachhinein als haltbar heraus. Wer dies nicht beherzigt, der verstößt nicht nur gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, sondern muss damit rechnen, dass der Kritisierte gegen seinen Beitrag klagt – und das mit großer Aussicht auf Erfolg.
Was aber tun, wenn der im Beitrag kritisierte Verantwortliche oder etwa eine angegriffene Institution oder Firma auf die Bitte um eine Stellungnahme gar nicht reagiert? Oder das Gespräch von Bedingungen abhängig macht, die für eine faire Berichterstattung nicht akzeptabel sind? Wie reagieren, wenn die von der Gegenseite flugs eingeschalteten Presseanwälte Nachfragen zu dem erbetenen Interview erkennbar nur mit dem Ziel stellen, Material an die Hand zu bekommen, mit dem sie den geplanten Beitrag verhindern können? Das sind Erfahrungen, mit denen sich Journalisten in den letzten Jahren immer häufiger auseinandersetzen müssen.
Die Referenten erläutern an praktischen Beispielen, was beim Bemühen, auch die Gegenseite zu Wort kommen zu lassen, journalistisch angemessen und juristisch notwendig ist.
Links:
8 Regeln für die Verdachtsberichterstattung, die Journalisten und Blogger kennen müssen (Rechtsanwalt Schwenke)
Der mutmaßliche Täter – Alles Wichtige über die Verdachtsberichterstattung (lecturio.de)
Presserecht – das müssen Journalisten wissen (Deutsche Tageszeitungen)