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Friday, June 29 • 15:15 - 16:15
Verdachtsberichterstattung: Was darf man - und was nicht?

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Die Zeitungen, das Fernsehen berichten täglich über schwere Straftaten, gesellschaftliche Missstände, Skandale. In den meisten Fällen sind die Vorwürfe, die da erhoben werden, noch nicht bewiesen. Gleichwohl hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, über solche Fälle von großem Interesse rechtzeitig informiert zu werden. In der Regel handelt es sich zunächst einmal um einen Verdacht, über den Journalisten da berichten. Und sie müssen sich deshalb an bestimmte Regeln halten, die Regeln der Verdachtsberichterstattung.

Es muss zunächst einmal ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehen, über einen Missstand oder eine Straftat zu berichten. Weil es sich zu diesem Zeitpunkt um einen Verdacht handelt, der sich auch als unbegründet herausstellen kann, werden erhöhte Anforderungen an die Recherche und die Darstellung der gefundenen Ergebnisse gestellt. Bis zur Veröffentlichung muss der Journalist einen Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen haben, die die Berichterstattung rechtfertigen. Er darf sich dabei nicht auf Hörensagen verlassen, sondern er muss Dokumente zusammentragen und Zeugen finden, die seinen Verdacht bestätigen. Dabei darf er entlastende Aspekte aber nicht außer Acht lassen, sondern er muss im Gegenteil auch Indizien nachgehen, die nicht in seine Verdachtskette passen. Und wenn es schließlich belastbare Vorwürfe gibt, muss er dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese in der Berichterstattung auch berücksichtigen. Das alles dient dem Zweck, in dem Bericht eine öffentliche Vorverurteilung zu vermeiden. Es muss immer noch klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um einen Verdacht handelt.

Journalisten könnten die Regeln der Verdachtsberichterstattung als Einengung empfinden. Man kann es aber durchaus auch anders sehen. Diese Regeln machen es erst möglich, auf gesellschaftliche Missstände von großem öffentlichem Interesse frühzeitig und ausführlich hinzuweisen, auch wenn Vorwürfe noch nicht eindeutig zu beweisen sind. Sollte sich der Verdacht später als falsch herausstellen, kann das dem Journalisten nicht vorgeworfen, auch nicht gegen ihn geklagt werden, wenn er sich an die Regeln der Verdachtsberichterstattung gehalten hat.

Der auf Presserecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Fricke, wird von aktuellen Fällen aus seiner Praxis berichten und steht den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung.

Links:

http://initiative-tageszeitung.de/lexikon/verdachtsberichterstattung/
https://www.lecturio.de/magazin/verdachtsberichterstattung/
http://www.deutsche-tageszeitungen.de/pressefachartikel/presserecht-das-muessen-journalisten-wissen/3/

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Gert Monheim

ehem. WDR/ die story
Gert Monheim studierte in den 60er Jahren Deutsch, Geschichte und Politikwissenschaften an der Universität Köln und schloss das Studium mit dem Staatsexamen ab. 1971 begann er seine journalistische Laufbahn beim WDR. Nachdem er zunächst mehrere Jahre als Reporter für aktuelle... Read More →

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Michael Fricke

Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwalt seit 1994. Partner von CMS Hasche Sigle mit Schwerpunkt im Presseäußerungsrecht und Urheberrecht. Beratung und Vertretung von Verlagen, Rundfunkanstalten, Internetanbietern und Betroffenen (Unternehmen und Einzelpersonen) sowohl... Read More →


Friday June 29, 2018 15:15 - 16:15 BST
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